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Qualifizierter Mietspiegel für Herzogenaurach

Der qualifizierte Mietspiegel für Herzogenaurach 2024 gibt Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese Übersicht über das aktuelle Mietniveau auf dem örtlichen Wohnmarkt schafft Transparenz und kann Vermietern und Mietern als Orientierungshilfe zur Festlegung einvernehmlicher Mieten dienen.

Auch für auswärtige Interessenten stellt der Mietspiegel eine wichtige Informationsquelle dar.

Mit der Mietspiegelbroschüre können Sie die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Wohnung ermitteln. Die Broschüre enthält alle zur Berechnung erforderlichen Tabellen und Anleitungen.

Als zusätzliches Angebot können Sie die Berechnungen mit einem Online-Rechner durchführen. 

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Stadtverwaltung Herzogenaurach nur allgemeine Auskünfte und Hinweise zum Mietspiegel geben darf. Eine für den Einzelfall erforderliche Rechtsberatung kann nicht übernommen werden. Hintergrundinformationen zur Erstellung des Mietspiegels können in der Dokumentation eingesehen werden.

Eine Auswahl an Informationen von Seiten des Bundes und des Freistaates Bayern rund um das Thema Mietspiegel und Mietpreisbremse ist unter dem Begriff „Weitere Informationen“ verlinkt.

Weiterführende Auskünfte und Beratung zum Thema Mieten bieten die Mieter- bzw. Vermieterverbände an, die auch an der Erstellung des Mietspiegels beteiligt waren.

Deutscher Mieterbund Nürnberg
und Umgebung e.V.

Schlehengasse 10
90402 Nürnberg
Telefon 0911 / 37 65 18-0
E-Mail  info@mieterbund-nuernberg.de
Internet DMB Nürnberg und Umgebung e.V

Haus- und Grundbesitzerverein
Herzogenaurach e.V.

E-Mail info@haus-und-grund-hz.de
Internet Haus & Grund Herzogenaurach

Allgemeine Informationen zum qualifizierten Mietspiegel

Mietspiegelerstellung

Dieser qualifizierte Mietspiegel wurde im Auftrag der Stadt Herzogenaurach vom ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH auf der Grundlage einer repräsentativen Mieter- und Vermieterumfrage erstellt. Im Zeitraum von März bis Mai 2024 wurden Daten bei zufällig ausgewählten Haushalten und Vermieter/-innen erhoben und ausgewertet. Dies erfolgte nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen.

An der Erstellung des qualifizierten Mietspiegels hat ein begleitender Arbeitskreis mitgewirkt, der sich aus Experten zum Thema Wohnungsmarkt zusammensetzte.

Der qualifizierte Mietspiegel für die Stadt Herzogenaurach 2024 wurde vom Stadtrat in der Sitzung vom 26. September 2024 anerkannt. Er ist seit dem 1. Oktober 2024 gültig.

Anwendungsbereich

Ein Mietspiegel ist gemäß §§ 558 und 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Übersicht über die gezahlten Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit (= ortsübliche Vergleichsmiete). Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich aus Mieten zusammen, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen, geändert worden sind.

Der Mietspiegel liefert Informationen über die ortsübliche Vergleichsmiete verschiedener Wohnungskategorien. Er trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand transparent zu machen, Streitigkeiten zwischen Mietvertragsparteien zu vermeiden, Kosten der Beschaffung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall zu verringern und den Gerichten die Entscheidung in Streitfällen zu erleichtern. Er dient ferner der Begründung eines Erhöhungsverlangens zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und der Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten.

Dieser Mietspiegel gilt nur für Mietwohnungen und vermietete Häuser (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften) auf dem freien, also dem nicht preisgebundenen Wohnungsmarkt im Wohnflächenbereich zwischen 30 m² und 150 m². Er ist nicht anwendbar für Wohnungen ohne Bad oder ohne WC. Aufgrund rechtlicher Bestimmungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietspiegels:

  • Preisgebundener Wohnraum, für den ein Berechtigungsschein notwendig ist oder Wohnraum mit einer Mietobergrenze (§558  2 Satz 2 BGB), z. B. Sozialwohnungen;
  • Wohnraum in einem Studierenden- oder Jugendwohnheim (§549  3 BGB);
  • Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§549 Abs. 2  1 BGB);
  • Wohnraum, der Teil der von dem/der Vermieter/-in selbst bewohnten Wohnung ist und den der/die Vermieter/-in überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem/der Mieter-/in nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner/ihrer Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er/sie einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
  • Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den/die Mieter/-in bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat (§ 549 Abs. 2 Nr.3 BGB).

Nicht unmittelbar anwendbar ist der Mietspiegel auf nachfolgend aufgelistete besondere Wohnraumverhältnisse, die bei der Datenerhebung nicht erfasst wurden:

  • Wohnungen, für die eine (teil-)gewerbliche Nutzung vorgesehen ist (das sog. „Arbeitszimmer“ gehört nicht dazu);
  • Wohnraum, der ermäßigt oder kostenlos überlassen wird (z.  aufgrund eines Dienst-, Arbeits-, Verwandtschafts- oder Freundschaftsverhältnisses (etwa Hausmeister/-innentätigkeit));
  • Möbliert oder teilmöbliert vermieteter Wohnraum (ausgenommen Kücheneinrichtung und/oder Einbauschränke), wenn nicht explizit ein Möblierungszuschlag in den Nebenkosten ausgewiesen ist;
  • Einzelzimmer, die Teil einer kompletten Wohnung sind oder Wohnungen ohne eigenen Eingang;
  • Wohnungen im „Betreuten Wohnen“;
  • Alten(pflege)-, Obdachlosen- oder sonstige Heime.

Nettokaltmiete

Bei den Mietpreisangaben im Mietspiegel handelt es sich um monatliche Nettokaltmieten in Euro pro Quadratmeter Wohnfläche (€/m²). Unter der Nettokaltmiete versteht man das Entgelt für die Überlassung der Wohnung, das Mietausfallrisiko, die Verwaltungskosten sowie Aufwendungen für Instandhaltung, jedoch ohne sämtliche Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung).

Nicht enthalten sind somit folgende Betriebskosten:

Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer), Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, der zentralen Heizung und Warmwasserversorgung, des Aufzugs, der Straßenreinigung, der Müllbeseitigung, der Gebäudereinigung, der Ungezieferbekämpfung, der Gartenpflege, der Hausbeleuchtung, der Schornsteinreinigung, der hausbezogenen Versicherungen, des Hausmeisters sowie laufende Kosten der Einrichtungen für die Wäschepflege und sonstige laufende Betriebskosten.

Etwaige Möblierungs- und Untermietzuschläge sind in der Nettokaltmiete ebenfalls nicht enthalten.

Mietverträge sind in der Praxis unterschiedlich gestaltet. Sind beispielsweise Betriebskosten in der Mietzahlung enthalten (= Brutto-/Inklusivmiete oder Teilinklusivmiete), muss der geleistete Mietbetrag vor der Anwendung des Mietspiegels um die entsprechend enthaltenen Betriebskosten bereinigt werden.

Das Mieterhöhungsverfahren

Nach den mietrechtlichen Vorschriften (§§ 557ff. BGB) kann der/die Vermieter/-in die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn

  • die bisherige Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit mindestens 15 Monaten unverändert ist, und
  • die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt, die in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder (von Betriebskostenerhöhungen abgesehen) geändert worden sind, und
  • die Miete sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht um mehr als 15%1 erhöht. In Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, darf die Landesregierung per Verordnung die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % festsetzen.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Mieterhöhungen infolge einer Modernisierung sowie gestiegener Betriebskosten. Für diese sind besondere Bedingungen maßgebend.

Der/die Vermieter/-in muss das Mieterhöhungsverlangen dem/der Mieter/-in gegenüber in Textform geltend machen und begründen. Als Begründungsmittel gesetzlich anerkannt sind Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die Benennung der Mietpreise von mindestens drei Vergleichswohnungen oder von Mietdatenbanken sowie einfache und qualifizierte Mietspiegel.

Ein qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558d BGB setzt voraus, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt ist, von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und/oder den Interessenvertretern von Vermieter/-innen und Mieter/-innen anerkannt wurde, nach zwei Jahren durch Stichprobe oder Preisindex fortgeschrieben und alle vier Jahre neu erstellt wird.

Der qualifizierte Mietspiegel gilt als vorrangiges Begründungsmittel im Mieterhöhungsverfahren. Zwar kann der/die Vermieter/-in, auch wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, der Angaben für die betreffende Wohnung enthält, weiterhin ein anderes der angeführten Begründungsmittel wählen. In diesem Fall muss er dennoch auf die Ergebnisse des qualifizierten Mietspiegels im Erhöhungsschreiben hinweisen.

Der/die Mieter/-in hat zur Prüfung, ob er der verlangten Mieterhöhung zustimmen soll, eine Überlegungsfrist bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgt. Stimmt der/die Mieter/-in der geforderten Erhöhung innerhalb der Frist zu, muss er/sie die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Monats zahlen, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt. Bei Nichtzustimmung kann der/die Vermieter/-in auf Erteilung der Zustimmung klagen und das Gericht befindet dann über das Mieterhöhungsverlangen.

Bei Neuvermietungen kann die Miete grundsätzlich frei vereinbart werden. Hierbei sind jedoch die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes und des Strafgesetzbuches hinsichtlich Mietpreisüberhöhung und Mietwucher zu beachten. Der Mietspiegel kann dabei als Orientierungshilfe herangezogen werden.

In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden, darf nach § 556d BGB die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen (Mietpreisbremse). Die Stadt Herzogenaurach ist in der entsprechenden Verordnung der Bayerischen Staatsregierung, die bis zum 31. Dezember 2025 gilt, aufgeführt.

Von der Regelung in § 556d BGB sind gemäß §§ 556e und 556f BGB ausgenommen:

  • Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden.
  • Umfassend modernisierte Wohnungen (als umfassend modernisiert gilt eine Wohnung dann, wenn die Modernisierungskosten etwa ein Drittel der Kosten für einen vergleichbaren Neubau betragen).
  • Wohnungen, bei denen die Vormiete höher war als die aktuell zulässige Miete; hier darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem/der vorherigen Mieter/-in innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.

1 Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften (MiSchuV) und Verordnung der Änderung der Mieterschutzverordnung vom 1. August 2023)

Spannbreite

Die Miete einer Wohnung gilt im Allgemeinen als ortsüblich, wenn sie innerhalb einer Spannbreite liegt, in der sich zwei Drittel aller Mieten dieser Wohnungsklasse befinden. Diese 2/3-Spanne beläuft sich in Herzogenaurach auf -1,20 € und +1,12 € ausgehend von der durchschnittlichen ortsüblichen Vergleichsmiete. Die 2/3-Spanne zeigt, dass auch Wohnungen der gleichen Kategorie Preisunterschiede aufweisen. Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich bei der Festlegung der Miete am Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete zu orientieren, da damit die Miete einer nach Standard und Größe üblichen Wohnung am ehesten getroffen wird. Wohnwerterhöhende oder -mindernde, nicht durch das Zu-/Abschlagssystem abgedeckte Sondermerkmale sowie eine vom Standard abweichende Merkmalsqualität bei den Zu-/Abschlagsmerkmalen können im Bereich der Spannbreite berücksichtigt werden. Zum Beispiel können hier der Zustand einer Wohnung oder nicht erwähnte Merkmale angemessen bewertet werden.

Bei der Datenerhebung wurden viele einzelne Wohnwertmerkmale abgefragt und deren Einfluss auf den Mietpreis analysiert. Ein nachweisbarer signifikanter Einfluss ist jeweils als Durchschnittswert im Rechner dargestellt. Es gibt jedoch auch geprüfte Merkmale ohne Einfluss auf die Höhe der Nettokaltmieten.

Hierbei handelt es sich um folgende Merkmale:

Wohnwertmerkmale nachweislich ohne Einfluss auf die Nettokaltmiete:

  • Keller/Souterrain/Untergeschoss
  • Maisonette-Wohnung (Wohnung ist auf zwei Etagen verteilt und über eine interne Treppe verbunden)
  • Wände im Spritzwasserbereich der Sanitärobjekte (Badewanne, Dusche, Waschbecken, Toilette) geschützt z.B. durch Fliesen
  • Garten zur gemeinschaftlichen/anteiligen Nutzung mit anderen
  • Nachträgliche Erneuerung der Heizungsinstallation (Wärmeerzeuger) (z.B. Heizkessel,
    Gastherme, Anschluss an Fernwärme)
  • Entfernung zu Nahversorgungszentren

Wohnwertmerkmale, bei denen nicht nachgewiesen werden konnte, ob sie einen Einfluss
auf die Nettokaltmiete haben:

  • Wohnung liegt in freistehendem Einfamilienhaus, Doppelhaus, Zweifamilienhaus
    oder Reihenhaus
  • Einliegerwohnung (Wohnung ist nachrangig zur Hauptwohnung, d.h. in der Regel
    kleiner)
  • Anzahl Geschosse
  • Bodengleiche/ebenerdige Dusche (ohne Schwelle)
  • Bodenfliesen oder gleichwertiger Bodenbelag im Badezimmer
  • Mindestens zwei Waschbecken im Badezimmer
  • Heizmöglichkeit im Badezimmer (nicht Fußbodenheizung)
  • Handtuchheizkörper im Badezimmer
  • Fenster im Badezimmer
  • Lüftungsanlage (mindestens Abluft) im Badezimmer
  • Zweites WC (Gäste-WC)
  • Einbauschränke außerhalb der Küche
  • Zugehöriger Abstellraum außerhalb der Wohnung (abschließbarer Keller- oder
    Speicherraum bzw. Dachboden)
  • Trockenraum im Haus vorhanden
  • Abstellraum für Fahrräder (geschlossener, vor Diebstahl und Witterungseinfluss
    geschützter Raum mit zwei und mehr Stellplätzen je Wohnung, von der öffentlichen
    Verkehrsfläche über eine für Rollstühle geeignete Rampe oder über maximal
    drei Treppenstufen zu erreichen)
  • Aufzug vorhanden
  • Wohnung stufenfrei erreichbar
  • Wohnung ist schwellenfrei
  • Rollläden, Fensterläden, Schiebeläden oder Außenjalousien in mindestens der
    Hälfte der Räume vorhanden
  • Fußbodenheizung in mindestens der Hälfte der Räume
  • Mindestens ein Zimmer ohne fest installierte Heizung (nicht dazu zählen Küche,
    Flur, Bad, WC und Abstellräume)
  • Installationsleitungen (Strom, Wasser, Gas) überwiegend freiliegend über Putz verlegt
  • Auf dem Grundstück zur Wohnung gehörende Garage bzw. Stellplatz vorhanden
  • Keine vom Vermieter gestellte Heizung (auch wenn Heizung auf Kosten des Mieters
    beschafft wurde)
  • Einfachverglasung (eine einzige Scheibe ohne Zwischenschichten)
  • Nachträgliche Außenwanddämmung vor 2002 durchgeführt
  • Nachträgliche Dämmung von Dach/oberster Geschossdecke
  • Nachträgliche Kellerdeckendämmung
  • Modernisierung der Sanitäreinrichtung (mind. Fliesen im Bad, Badewanne/Duschtasse,
    Waschbecken) seit dem 1.1.2010
  • Modernisierung der Elektroinstallation seit dem 1. 1.2010

Entfernung zu Schulen

Ermittlung der Wohnfläche

Die nachstehenden gesetzlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Wohnfläche bei der Wohnraumförderung verbindlich und können auch auf dem freien Wohnungsmarkt angewendet werden.

Auszug aus der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346):


§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen

(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. […]

(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von

1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie

2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,

wenn sie ausschließlich zu der Wohnung […] gehören.

(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:

1. Zubehörräume, insbesondere: a) Kellerräume, b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, c) Waschküchen, d) Bodenräume, e) Trockenräume, f) Heizungsräume und g) Garagen,

2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie

3. Geschäftsräume.


§ 3 Ermittlung der Grundfläche

(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von

1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,

2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,

3. fest eingebauten Gegenständen, wie z.B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,

4. freiliegenden Installationen,

5. Einbaumöbeln und

6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.

(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von

1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Metern aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,

2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,

3. Türnischen und

4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.

(4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese

1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches geeignet sein und

2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.

Ist die Grundfläche nach der Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.


§ 4 Anrechnung der Grundflächen

Die Grundflächen

1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,

2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,

3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,

4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte

anzurechnen.


§ 5 Überleitungsvorschrift

Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 […], zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 […] in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

Kontakt

Stadt Herzogenaurach
Amt für Planung, Natur und Umwelt

Herr Auernhammer
Telefon +49 (0) 9132 / 901-237
E-Mail planung@herzogenaurach.de